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Wirtschaftsprüfer Infothek Jahresabschluss Jahresabschluss: Fristen und Formalien

Formen und Fristen für die Jahresabschlusserstellung

Kaufleute im Sinne des HGB haben – abgesehen von wenigen Ausnahmen – einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Hierzu gehört auch, den Jahresabschluss innerhalb der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Zeitvorgaben zu erstellen.

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben nach § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Geschäftsjahresende zu erstellen. Das ist der 31. März des Folgejahres, sofern das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Beispiel Aufstellung Jahresabschluss Kapitalgesellschaft:

Die Mustermann GmbH wurde zum 30.8.01 gegründet von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Heinz Muster. Das Geschäftsjahr soll dem Kalenderjahr entsprechen. Für das erste Geschäftsjahr 01 muss der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Heinz Muster bis zum 31. März des Jahres 02 den Jahresabschluss erstellen. Das Rumpfgeschäftsjahr umfasst dabei den Zeitraum von Gründung 30.8.01 bis zum Bilanzstichtag.

Es gibt von den allgemeinen Regelungen eine Ausnahme für kleine Kapitelgesellschaften i.S.d. § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von drei Monaten befreit. Die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 HGB beträgt sechs Monate. Das gilt jedoch nur, sofern dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.

Und was sind kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB?

Als kleine Kapitalgesellschaften werden solche Kapitalgesellschaften bezeichnet, die jeweils zwei der drei nachfolgenden Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 6.000.000 Euro nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalfehlbetrags
  • Umsatzerlöse von 12.000.000 Euro im Jahr vor dem Abschlussstichtag
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB sind kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB. Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaften beträgt daher ebenfalls 6 Monate.

Auch den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB haben die o.g. Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss einzuhalten. Die häufigste Form einer der Kapitalgesellschaft gleichgestellten Personenhandelsgesellschaft i.S.d. § 264a HGB ist die GmbH & Co. KG. Und hier spielt die Familien GmbH & Co. KG eine besondere Rolle.

Liegt keine Kapitalgesellschaft und auch keine den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB vor, gelten die o.g. Aufstellungsfristen nicht. Ein Beispiel hierfür ist die offene Handelsgesellschaft (OHG) , die zur Buchführung und Bilanzierung i.S.d. Handelsgesetzbuches verpflichtet ist aber nicht den Aufstellungsfristen des Jahresabschlusses unterliegt. Es handelt sich bei der OHG nicht um eine Kapitalgesellschaft und i.d.R. auch nicht um eine Gesellschaft i.S.d. § 264a HGB mit der Folge, dass der Jahresabschluss der OHG auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässigerweise aufgestellt werden kann.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen