Heimeranstraße 37, 80339 München 089 2420820

Wirtschaftsprüfer Infothek Unternehmensbewertung Vergleich vereinfachtes Ertragswertverfahren und IDW S1

Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bzw. nach IDW S1 im Vergleich.

1. Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Bewertungen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren finden bei steuerlichen Bewertungsanlässe Anwendung. Insbesondere wird das vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Bewertung von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen im Rahmen der Bewertung für erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Zwecke eingesetzt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens anzuwenden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann folglich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften angewandt werden.

Die Bewertungsmethodik für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im Bewertungsgesetz in den §§ 199 ff festgelegt. Charakteristisch für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist die Vergangenheitsbezogenheit. Ausgangspunkt der Bewertung sind die Ergebnisse der vergangenen drei Geschäftsjahre. Der durchschnittlich erwirtschaftete Ertrag der vergangenen drei Geschäftsjahre stellt den Jahresertrag dar.

Bei bilanzierenden Unternehmen ist der Gewinn aus der Steuerbilanz der Ausgangswert. Wird keine Bilanz erstellt sondern der Ertrag durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so ist der Ertrag nach der Einnahmen-Überschussrechnung Ausgangspunkt für die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Die Ergebnisse der letzten drei Geschäftsjahre sind vor der Durchschnittsbildung um bestimmte Faktoren zu bereinigen.

Die zu bereinigenden Faktoren beim vereinfachten Ertragswertverfahren sind nachfolgend exemplarisch dargestellt:

A. Hinzurechnungen zum steuerlichen Betriebsergebnis im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens:

  1. Investitionsabzugsbeträge

  2. Sonderabschreibungen

  3. Bewertungsabschläge

  4. Zuführung zu steuerlichen Rücklagen

  5. Teilwertabschreibungen

  6. Außerplanmäßige Abschreibungen

  7. Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert

  8. Einmalige Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen

  9. Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in der Zukunft nicht mit weiteren zulagenbegünstigte Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

  10. Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer)

  11. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen und jungem Betriebsvermögen

  12. Sonstige wirtschaftliche nicht begründete Vermögensminderungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag mit gesellschaftsrechtlichem Bezug soweit nicht bereits im Rahmen der zuvor genannten Punkte berücksichtigt. Hierunter fallen beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund eines überhöhten Geschäftsführergehalts oder überhöhter Miete.

B. Abzuziehen vom steuerlichen Betriebsergebnis im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahren sind:

  1. Gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen

  2. Zuschreibungen/Wertaufholungen aufgrund in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibungen

  3. Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge

  4. Im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in der Zukunft nicht mit weiteren zulagenbegünstigte Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

  5. Ein angemessener (kalkulatorischer) Unternehmerlohn, soweit im bisherigen steuerlichen Betriebsergebnis kein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt wurde (bei Einzelunternehmen ist das stets der Fall). Bei den anderen Unternehmensformen ist die Angemessenheit des Unternehmerlohns bzw. der Geschäftsführungsvergütung im Einzelfall zu prüfen.

  6. Eine angemessene Vergütung für bislang im Unternehmen unentgeltlich tätiger Familienangehöriger

  7. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer)

  8. Erträge im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen und jungem Betriebsvermögen

  9. Sonstige wirtschaftliche nicht begründete Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag mit gesellschaftsrechtlichem Bezug soweit nicht bereits im Rahmen der zuvor genannten Punkte berücksichtigt. Hierunter fällt beispielsweise eine vergünstigte Überlassung eines Grundstücks des Gesellschafters an seine GmbH

  10. 30 % des positiven Betriebsergebnisses zur Abgeltung des Ertragsteueraufwandes.

Der Jahresertrag ist mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Seit dem 1.1.2016 beträgt der Kapitalisierungszinssatz 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG).

Ein Rechenbeispiel für das vereinfachte Ertragswertverfahren wird weiter unten in einem Beispielfall zusammenfassend dargestellt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird nicht angewandt, wenn das Ergebnis zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.  

Unternehmensbewertung nach IDW S1

Grundkonzeption der Unternehmensbewertung nach IDW S1

Die Unternehmensbewertung nach IDW S1 unterscheidet in dem Standard drei Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren, Discounted Cash Flow-Verfahren, Adjusted Presten Value-Verfahren). Die Verfahren unterscheiden sich in der jeweiligen Anwendung, beruhen jedoch alle auf derselben Grundkonzeption (Grundkonzeption) und lassen sich auf ein jeweils anderes Bewertungsverfahren überleiten. Die Grundkonzeption für eine Unternehmensbewertung nach IDW S1 ist:

  • Der Wert des Unternehmens ist die Summe künftigen Kaufkraftsteigerung der Anteilseigner des Unternehmens (Gesellschafter, Aktionäre). Die Unternehmensgewinne sind kein geeigneter Maßstab zur Bewertung von Unternehmen, da Gewinne für die Anteilseigner wertlos sind, wenn die Gewinne für Reinvestitionen im Unternehmen benötigt werden (die Gewinne erhöhen insofern nicht die Kaufkraft der Anteilseigner). Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung ist eine Cashflowbetrachtung.

  • Die Unternehmensbewertung erfolgt in einer Nachsteuerbetrachtung. Es werden sowohl die Steuern auf Ebene des Unternehmens als auch die Ertragsteuer des Anteilseigners berücksichtigt.

  • Für eine Unternehmensbewertung nach IDW S1 ist eine Planungsrechnung für das Unternehmen für einen Zeitraum von i.d.R. drei Jahren in die Zukunft erforderlich.

  • Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt für jeden Bewertungsanlass mit einem individuellen Abzinsungssatz

  • Der Abzinsungssatz setzt sich aus dem risikofreien Basiszinssatz, der Marktrisikoprämie und dem unternehmensindividuellen Betafaktor zusammen

Bedeutung des Bewertungsstandards IDW S1 für betriebswirtschaftliche Bewertungsanlässe und für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer

IDW S1 ist der Standard zur Bewertung von unternehmen der durch das Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelt wurde. Der Bewertungsstandard findet im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer Anwendung. Darüber hinaus hat sich der IDW S1 als „der Standard“ für Unternehmensbewertungen etabliert und wird neben Wirtschaftsprüfern auch von anderen Berufsgruppen wie Unternehmensberatern oder Unternehmen angewandt.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist zunächst das Standardverfahren für die Bewertung von Unternehmen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Alternativ dazu kann ein eine andere anerkannte auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke anerkannte Methode für die Bewertung von Unternehmen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer angewandt werden. Ein solches anerkanntes Bewertungsverfahren ist im Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer, dem IDW S1, wiederzufinden.

Der Bewertungsstandard IDW S1 wird durch den Praxishinweis 1/2014 des IDW ergänzt. Der Praxishinweis gibt Leitlinien für die Besonderheiten bei der Bewertung kleiner und mittelgroßer Unternehmen.  

Unterscheidung der Unternehmensbewertung nach IDW S1 von der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren unterscheidet sich in zahlreichen Aspekten von der Unternehmensbewertung nach IDW S1. Der Hauptunterschied ist konzeptioneller Art. Während das vereinfachte Ertragswertverfahren auf die vergangenen Erträge abstellt, liegen der Unternehmensbewertung nach IDW S1 zukünftige Cashflows zugrunde. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz ist Vergangenheitsbezogen; die Unternehmensbewertung nach IDW S1 ist zukunftsbezogen.

Der Kapitalisierungszinssatz nach IDW S1 wird für jeden Bewertungsanlass individuell berechnet. Der Zinssatz setzt sich dabei aus einem risikofreien Basiszinssatz, einer Marktrisikoprämie und einem unternehmensindividuellen Betafaktor zusammen. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird stets ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor in Höhe von derzeit 13,75 verwendet.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist weit weniger kompliziert als das Bewertungsverfahren nach IDW S1. Die einfachere Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens geht zulasten der Bewertungsgenauigkeit und auch zulasten der Anpassung in Bezug auf künftige Veränderungen bei der Ertragslage des Unternehmens.  

Beispielsrechnung Vergleich vereinfachtes Ertragswertverfahren und IDW S1

Herr Huber ist 65 Jahre alt und betreibt seit der Unternehmensgründung vor ca. 35 Jahren ein Unternehmen aus dem Bereich Spezialmaschinenbau. Ende des Jahres 04 soll das Unternehmen an die Tochter von Herrn Huber übertragen werden. Es handelt sich folglich um eine Schenkung unter lebenden, die vorbehaltlich der Verschonung für Betriebsvermögen und der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist es zunächst erforderlich, den Unternehmenswert zu bestimmen. Für die Unternehmensbewertung liegen folgende Ausgangsdaten vor:

  Istwerte Jahr 02
TEUR
Istwerte Jahr 03
TEUR
Istwerte Jahr 04
TEUR
Planwerte Jahr 05
TEUR
Planwerte Jahr 06
TEUR
Planwerte Jahr 07
TEUR
Planwerte Jahr 08 ff
TEUR
Jahresüberschuss nach Steuern 1.700 1.600 1.900 2.100 1.900 1.850 1.725
Thesaurierung (für Reinvestitionen)       300 0 0 50
Gewinnausschüttungen       1.800 1.900 1.850 1.675

In den Jahresüberschüssen des Jahre 02 bis 04 sind jeweils Ertragsteuern in Höhe von 15% für Körperschaftsteuer, 5,5 % für Solidaritätszuschlag und 17,15 % für Gewerbesteuer (Sitz des Unternehmens in München, Gewerbesteuer-Hebesatz: 490%) enthalten. Weitere Anpassungen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens (Hinzurechnungen oder Kürzungen wie oben dargestellt) sind nicht erforderlich.

Die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren für die vergangen drei Geschäftsjahre (Jahr 02 bis Jahr 04) lässt sich wie folgt nachvollziehen:

  Jahr 02
TEUR
Jahr 03
TEUR
Jahr 04
TEUR
 
Steuerbilanzieller Gewinn (nach Steuern) 1.700 1.600 1.900  
Hinzurechnung Körperschaftsteuer 380 358 425  
Hinzurechnung Solidaritätszuschlag 21 20 23  
Hinzurechnung Gewerbesteuer 435 409 486  
Zwischensumme 2.536 2.387 2.834  
Abzüglich Ertragsteueraufwand, pauschal 30 % 761 716 850  
Ertragswert pro Jahr 1.775 1.671 1.984  
Summe der Ertragswerte der Jahre 02 bis 04       5.430
Durchschnittlicher Ertragswert       1.810
x Kapitalisierungsfaktor       13,75
Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren       24.888

Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert beträgt im Beispielsfall TEUR 24.888.


Zum Vergleich der beiden Bewertungsverfahren wird dasselbe Beispielunternehmen nachfolgend nach dem Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer, dem IDW S1 bewertet.

Wie oben näher beschrieben ist das Bewertungsverfahren nach IDW S1 in der Anwendung relativ komplex im Vergleich zum vereinfachten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Es sind zusätzliche Parameter zu berücksichtigen, die nachfolgend dargestellt sind:

Wachstumsrate in der ewigen Rente: 1,00%
Risikofreier Basiszinssatz vor Steuern 2,00%
Risikofreier Basiszinssatz nach Steuern 1,47%
Marktrisikoprämie nach Steuern 5,50%
Betafaktor 1,3
Diskontierungsfaktor Detailphase 8,62%
Diskontierungsfaktor ewige Rente 7,62%
  Plan 05
TEUR
Plan 06
TEUR
Plan 07
TEUR
Plan 08 ff
TEUR
2.100 1.900 1.850 1.725
Thesaurierung 300 0 0 50
Gewinnausschüttung 1.800 1.900 1.850 1.675
Zufluss nach persönlichen Ertragsteuern des Anteilseigners (1) 1.325 1.399 1.362 1.344
Kapitalisierungsfaktor 0,92 0,85 0,78 10,24
Unternehmenswert 1.220 1.186 1.063 13.754
Unternehmenswert gesamt 17.223      

Wird das Unternehmen unten den angegebenen Prämissen gemäß IDW S1 bewertet, so beträgt der Unternehmenswert TEUR 17.223. Der Bewertungsunterschied zum vereinfachten Ertragswertverfahren beträgt TEUR 7.665.

(1) Der Zufluss nach persönlichen Steuern in der Phase der ewigen Rente (Planjahr 08 ff) lässt sich rechnerisch an dieser Stelle nicht nachvollziehen. Es liegt die Annahme einer hälftigen Ausschüttung und dem vom IDW empfohlenen hälftigen Steuersatz auf die durch die Thesaurierungen erwirkten Kursgewinne zugrunde.

 

Aus der Beispielrechnung wird deutlich, dass die Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zu teilweise deutlich anderen Unternehmenswerten führt. Dabei kann sowohl der Unternehmenswert der mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt wurde höher sein als der Wert der nach IDW S1 ermittelt wurde und vice versa.

Insbesondere dann, wenn es sich um substanzielle Unternehmenswerte handelt die die persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge deutlich übersteigen ist häufig die Vergleichsberechnung lohnenswert.

Darüber hinaus ist die Ermittlung des Unternehmenswerts erforderlich um zu beurteilen, inwieweit eine Verschonung für das Betriebsvermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG in Frage kommt.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen