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Wirtschaftsprüfer Infothek Jahresabschluss Bilanz für eine UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ist aufgrund des geringen Kapitalbedarfs und der geringen Gründungskosten eine beliebte und häufig gewählte Rechtsform für kleine Unternehmen.
Bilanz für eine UG

Die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ist aufgrund des geringen Kapitalbedarfs und der geringen Gründungskosten (Kostenprivilegierung bei Anwendung der Mustersatzung) eine beliebte und häufig gewählte Rechtsform für kleine Unternehmen.

Rechtsgrundlage der Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ist § 5a GmbHG. Grundsätzlich hat eine UG also dieselben Rechte und Pflichten wie ein GmbH. So müssen beispielsweise auch die Aufstellungsfristen für einen Jahresabschluss bei einer UG (haftungsbeschränkt) beachtet werden.

Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

1. Einzahlung des Stammkapitals in voller Höhe

Die erste Besonderheit der UG besteht darin, dass die Gesellschaft erst dann in das Handelsregister eingetragen wird, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt wurde.

In Abgrenzung dazu wird die GmbH bereits dann in das Handelsregister eingetragen, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens 25 % und insgesamt mindestens 50 % des Stammkapitals in die Gesellschaft eingezahlt wurden.

2. Bildung einer Rücklage bei der UG

2.1. Bildung der gesetzlichen Rücklage bei der UG

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der UG ist eine Rücklage im Eigenkapital zu bilden. Die zu bildende Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr.

Schematisch lässt sich die Rücklagenbildung wie folgt darstellen:

 

Jahresüberschuss

./.

Verlustvortrag aus dem Vorjahr

=

Zwischenergebnis

x

25 % Rücklagenzuführung

=

Betrag der Rücklagenzuführung

Beispiel zur Rücklagenbildung bei einer UG

Zum 31.12.X1 zeigt die Bilanz der UG im Eigenkapital einen Verlustvortrag in Höhe von 3.500 Euro und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 500 Euro. Vor der Rücklagenbildung im Jahr X2 beträgt der Verlustvortrag der UG somit 4.000 Euro (3.500 Verlustvortrag vor X1 und 500 Euro Jahresfehlbetrag aus X1). Im Jahr X2 erwirtschaftet die UG einen Jahresüberschuss in Höhe von 5.000 Euro. Der Jahresüberschuss ist dabei das Ergebnis nach Abzug der Ertragsteuern der UG.

Die Rücklagenzuführung berechnet sich nun wie folgt:

Jahresüberschuss

5.000 Euro

./. Verlustvortrag aus Vorjahr

4.000 Euro

= verbleibender Betrag

1.000 Euro

davon 25 % Rücklagenzuführung

250 Euro

In diesem Beispiel hat die UG also 250 Euro in die gesetzliche Rücklage zuzuführen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 750 Euro wird als Bilanzgewinn gem. § 268 Abs. 1 HGB in der Bilanz ausgewiesen. Durch die verpflichtende Rücklagenzuführung liegt eine teilweise Ergebnisverwendung vor. Der Ausweis eines Jahresüberschusses und eines Gewinnvortrags entfällt aus diesem Grund.

Das Eigenkapital in der Bilanz der UG gliedert sich in diesem Beispiel wie folgt:

Anmerkung: Das Stammkapital der UG beträgt in diesem Beispiel 6.000 Euro.

Bilanz zum 31.12.X1:

Bilanz UG Gliederung Eigenkapital

Bilanz zum 31.12.X2:

Bilanz UG Eigenkapital

2.1. Verwendung der gesetzlichen Rücklage der UG

Die gesetzliche Rücklage der Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) darf nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i.S.d. § 57c GmbHG
  2. Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (soweit kein Gewinnvortrag / Bilanzgewinn mehr vorhanden)
  3. Ausgleich eines Verlustvortrags (soweit dieser nicht durch den Jahresüberschuss gedeckt ist)

3. Einberufung der Gesellschafterversammlung bei einer UG

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) zuständig

4. Erhöhung des Stammkapitals

Nachdem die Höhe des Stammkapitals das reguläre Stammkapital der GmbH erreicht (25.000 Euro), so entfallen die besonderen Vorgaben der UG. Es braucht also beispielsweise keine gesetzliche Rücklage mehr zugeführt werden. Die Firmierung als Unternehmergesellschaft darf beibehalten werden.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen