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Jahresabschluss - Fragen und Antworten

Als Wirtschaftsprüfer werden wir häufig mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und mit der Prüfung von Jahresabschlüssen beauftragt. Nachfolgend werden einige ausgewählte und grundlegende, häufig auftretende Fragen rund um den Jahresabschluss erläutert.

Wer hat einen Jahresabschluss zu erstellen?

Einen Jahresabschluss haben grundsätzlich alle Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch zu erstellen. Wer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, bestimmt sich nach §§ 1 ff HGB. Insbesondere sind folgende Kriterien relevant:

  • Kaufleute Kraft Betätigung (es wird ein in Art und Weise kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb ausgeführt)
  • Kaufmann Kraft Eintragung in das Handelsregister. Auch wenn kein in Art und Weise kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten wird, so kann sich jeder Gewerbetreibende freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.
  • Kaufmann kraft Rechtsform. Hiervon betroffen sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG).
  • Unabhängig von der Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch besteht eine Bilanzierungspflicht nach den Steuergesetzen. Nach § 141 der Abgabenordnung besteht Bilanzierungspflicht, wenn mehr als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn erwirtschaftet wird.

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. Die Ausnahme bezieht sich auf Einzelkaufleute und ist in § 241a HGB festgelegt. Demnach sind Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen weniger als 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn erwirtschaften von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.

Woraus besteht ein Jahresabschluss?

Bestandteile des Jahresabschlusses sind zunächst die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung; § 242 Abs. 3 HGB.

Woraus besteht ein Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft?

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft (und auch der Jahresabschluss einer der Kapitalgesellschaft gleichgestellten Personenhandelsgesellschaft; insbesondere der GmbH & Co. KG) ist um einen Anhang zu erweitern. Die Anforderung zur Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang ergibt sich aus § 264 Abs. 1 HGB.

Wer muss einen Lagebericht erstellen?

Ein Lagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften und den Kapitalgesellschaften gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (insbesondere die GmbH & Co. KG) zu erstellen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts sind kleine Kapitalgesellschaften; § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Ist der Lagebericht Bestandteil des Jahresabschlusses?

Nein, der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ergänzt der Lagebericht den Jahresabschluss und ist somit kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

Welche Bedeutung haben die Größenklassen in Bezug auf den Jahresabschluss?

Die Größenklassen nach den §§ 267 und 267a HGB sind von Bedeutung für die Jahresabschlusserstellung. Die Anforderungen an einen Jahresabschluss unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft. Kleine Kapitalgesellschaften haben beispielsweise keine Lagebericht zu erstellen und Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch weniger detailliert zu gliedern als große Kapitalgesellschaften dies tun müssen. Ferner entscheidet die Größenklasse darüber, ob der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Wo sind die Größenklassen von Kapitalgesellschaften geregelt?

Die Größenklassen sind in den §§ 267 und 267a HGB geregelt.

In welcher Form ist der Jahresabschluss zu publizieren?

Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG) sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In Abhängigkeit von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft sind Offenlegungserleichterungen möglich. Der Jahresabschluss von Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB ist nicht zu veröffentlichen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen lediglich die Bilanz sowie die Angaben unter der Bilanz beim Bundesanzeiger zu hinterlegen.

Welche Auswirkung hat die Hinterlegung der Bilanz?

Die Hinterlegung der Bilanz unterscheidet sich von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Art und Weise, als ein veröffentlichter Jahresabschluss von jedermann im Bundesanzeiger frei eingesehen werden kann. Eine hinterlegte Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft kann nicht ohne weiteres beim Bundesanzeiger eingesehen werden. Eine hinterlegte Bilanz kann gegen  eine Gebühr in Höhe von 4,50 € angefordert werden. Durch die Hinterlegung der Bilanz soll dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Gesellschafter von Kleinstkapitalgesellschaften Rechnung getragen werden.

Was ist eine E-Bilanz?

Eine E-Bilanz ist ein rein steuerliches Instrument. Mit der E-Bilanz werden die Daten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt. Dieses Verfahren ist der nächste Schritt der elektronischen Besteuerung, nachdem nunmehr seit mehreren Jahren die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die elektronisch übermittelten Bilanzdaten aufgrund der E Bilanz ermöglichen dem Finanzamt eine systematische Risikoeinstufung der Unternehmen (hinsichtlich steuerlicher Risiken) und entsprechende Überprüfung im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Wer muss den Jahresabschluss aufstellen?

Verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Bei der GmbH sind dies die Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft sind dies die Vorstände. Die Geschäftsführer bzw. die Vorstände verantworten folglich den Jahresabschluss. Gleichwohl müssen die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss nicht selbst aufstellen sondern können auch eine Sachverständigen mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragen. Sachverständige für die Erstellung von Jahresabschlüssen sind insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Verantwortung für den Jahresabschluss verbleibt jedoch bei den gesetzlichen Vertretern.

Wozu dient der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss dient unterschiedlichen Zwecken. Nachfolgend werden exemplarisch einige Zwecke des Jahresabschlusses beschrieben:

  • Rechenschaftspflicht. Durch den Jahresabschluss legen die Geschäftsführer bzw. Vorstände Rechenschaft über das Vermögen des Unternehmens (Bilanz) sowie den erzielten Erfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres (Gewinn-und Verlustrechnung). Dies ist insbesondere Bedeutung, wenn das Unternehmen mit einer Fremdgeschäftsführung betraut ist. In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft keine Gesellschafter bzw. Aktionäre der Gesellschaft.
  • Steuerbemessungsfunktion. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Steuerbilanz dient der Jahresabschluss nicht zuletzt der Bemessung der zu entrichtenden Ertragsteuern an das Finanzamt.
  • Ausschüttungsbemessungsfunktion. Der erwirtschaftete Jahresüberschuss bzw. auch der in den Vorjahren erwirtschaftete Jahresüberschuss (Gewinnvortrag) kann durch einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter an die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Voraussetzung für einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss ist, dass der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß festgestellt wurde. Häufig erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnausschüttungsbeschluss in einer Gesellschafterversammlung.

Welche Fristen gelten für die Aufstellung eines Jahresabschlusses?

Die Fristen für die Aufstellung eines Jahresabschlusses sind in § 264 HGB geregelt. Der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter von kleinen Kapitalgesellschaften brauchen den Jahresabschluss erst innerhalb der nächsten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen, sofern dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.

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