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Wirtschaftsprüfer Infothek Steuerberatung Erbschaftssteuer | Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

§ 27 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beinhaltet eine Begünstigung für Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
Erbschaftssteuer | Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Unterliegt Vermögen der Steuerklasse 1 mehrfach der Besteuerung, ist eine Begünstigung für die weitere Besteuerung möglich.

Grundfall:

Vater A übergibt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück 1 an seinen Sohn. Die Erbschaftsteuer in Höhe von 50.000 Euro wurde von A getragen. Der Sohn verstirbt zwei Jahre später und Erbe des Grundstücks ist Tochter B, die Erbschaftsteuer ohne Anwendung des § 27 ErbStG beträgt ebenso 50.000 Euro. Durch die Anwendung des § 27 ErbStG ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für Tochter B um 40%.

Stehen Verbindlichkeiten und Lasten im Zusammenhang mit dem mehrfach erworbenen Vermögen, ist die Begünstigung prozentual aufzuteilen.

§ 27 Abs. 3 ErbStG stellt klar, dass der Betrag der Ermäßigung nicht den Betrag überschreiten darf, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens zu entrichten hatte.

Wer ist durch die Regelung des § 27 ErbStG begünstigt?

Die Begünstigung des § 27 Erbschaftsteuergesetz gilt für Personen der Steuerklasse 1:

  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Kinder
  • Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Was bedeutet das konkret? Der jeweilige Steuerfall muss sich unter Steuerpflichtigen der Klasse 1 abspielen. § 27 ErbStG geht immer von zwei Steuerfällen aus (mehrfacher Erwerb desselben Vermögens). Nicht erforderlich ist, dass Erbe bzw. Erwerber im zweiten Steuerfall und Erblasser bzw. Schenker im ersten Steuerfall in Steuerklasse 1 zueinander stehen.

Beispiel 1 § 27 ErbStG:

Mutter A übergibt an ihre Tochter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück I.

Die Tochter verstirbt drei Jahre später, Erben sind die Kinder B und C sowie der Ehegatte.

Da alle Beteiligten in Steuerklasse 1 erwerben bzw. erben ist § 27 ErbStG anzuwenden.

Welches Vermögen ist durch die Regelung des § 27 ErbStG begünstigt?

Die Vorschrift § 27 ErbStG sieht vor, dass es sich um dasselbe Vermögen handeln muss. Ein sog. Nämlichkeitsnachweis ist erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ausschließlich dieses Vermögen übergeht.

Beispiel 2 § 27 ErbStG:

Mutter A übergibt an ihre Tochter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück I und II.

Die Tochter verstirbt drei Jahre später, Erben sind die Kinder B und C sowie der Ehegatte. Das Erbe umfasst die beiden Grundstücke I und II sowie ein Depot und ein Tagesgeldkonto und einen Anteil an einer Personengesellschaft.

Für den Übergang der Grundstücke I und II ist § 27 ErbStG anwendbar, da dies dasselbe Vermögen betrifft. Das übrige Vermögen ist nicht durch § 27 ErbStG begünstigt.

Abwandlung:

Mutter A übergibt an ihre Tochter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück I und II.

Die Tochter verstirbt drei Jahre später, Erben sind die Kinder B und C sowie der Ehegatte. Das Erbe umfasst das Grundstück I sowie ein Depot und ein Tagesgeldkonto. Die Tochter hatte nach Übertragung des Vermögens Grundstück II veräußert und hiermit Aktien gekauft (die nun im Depot verwaltet werden) und eine Bargeldreserve in Form des Tagesgeldkontos gehalten.

Für den Übergang des Grundstücks I ist § 27 ErbStG anwendbar, da dies dasselbe Vermögen betrifft. Das übrige Vermögen (Depot und Tagesgeldkonto) ist nicht durch § 27 ErbStG begünstigt. Dass dieses Vermögen mit dem Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks II erzielt wurde, ist unbeachtlich.

In welchem Zeitraum sind mehrfache Erwerbe begünstigt?

Nur, wenn zwischen den Erwerben nicht mehr als 10 Jahre liegen, ist eine Begünstigung nach § 27 ErbStG möglich.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen