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Steuerliche relevante Urteile Wirtschaftsprüfer aktuell

Das Bundesamt für Justiz hat am Ende des Jahres 2023 auf seiner offiziellen Homepage eine bedeutende Mitteilung veröffentlicht, die Unternehmen aufatmen lässt. Gemäß der offiziellen Bekanntmachung des Amtes werden bis zum 2. April 2024 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, sollten Unternehmen Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 haben.

Diese Fristverlängerung gewährt den Unternehmen eine zusätzliche Zeitspanne, um ihre Jahresabschlüsse ordnungsgemäß zu erstellen und zu veröffentlichen, ohne befürchten zu müssen, mit Sanktionen konfrontiert zu werden.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) setzt mit dieser Entscheidung die bereits in den beiden vorangegangenen Jahren praktizierte Vorgehensweise fort, bei der ebenfalls jeweils eine Fristverlängerung gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund hatten sowohl die Steuerberaterkammer als auch die Steuerberaterverbände zuvor eine entsprechende Verlängerung der Fristen gefordert. Diese Forderung basierte auf dem hohen Arbeitsaufkommen in den Steuerkanzleien, dem die Berufsverbände mit einer zeitlichen Entlastung begegnen wollten.

Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz (BfJ) wird von Unternehmen und ihren Steuerberatern gleichermaßen positiv aufgenommen. Sie erzeugt Erleichterung und ermöglicht ein durchatmen, da sie eine unterstützende Haltung zeigt.

Fristverlängerung für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen 2022 bis April 2024: Bundesamt für Justiz nimmt kulante Haltung ein

Das Bundesamt für Justiz hat am Ende des Jahres 2023 auf seiner offiziellen Homepage eine bedeutende Mitteilung veröffentlicht, die Unternehmen aufatmen lässt. Gemäß der offiziellen Bekanntmachung des Amtes werden bis zum 2. April 2024 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, sollten Unternehmen Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 haben.

Diese Fristverlängerung gewährt den Unternehmen eine zusätzliche Zeitspanne, um ihre Jahresabschlüsse ordnungsgemäß zu erstellen und zu veröffentlichen, ohne befürchten zu müssen, mit Sanktionen konfrontiert zu werden.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) setzt mit dieser Entscheidung die bereits in den beiden vorangegangenen Jahren praktizierte Vorgehensweise fort, bei der ebenfalls jeweils eine Fristverlängerung gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund hatten sowohl die Steuerberaterkammer als auch die Steuerberaterverbände zuvor eine entsprechende Verlängerung der Fristen gefordert. Diese Forderung basierte auf dem hohen Arbeitsaufkommen in den Steuerkanzleien, dem die Berufsverbände mit einer zeitlichen Entlastung begegnen wollten.

Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz (BfJ) wird von Unternehmen und ihren Steuerberatern gleichermaßen positiv aufgenommen. Sie erzeugt Erleichterung und ermöglicht ein durchatmen, da sie eine unterstützende Haltung zeigt.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen