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Wir beraten Sie gerne Wirtschaftsprüfung für Unternehmen (KMU)

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (beispielsweise GmbH & Co. KG) unterliegen zum Teil einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme einer Jahresabschlussprüfung.
Wirtschaftsprüfung für Unternehmen durch einen Wirtschaftsprüfer

Eine Abschlussprüfung ist eine unabhängige Prüfung der Finanzinformationen eines Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Prüfung hat das Ziel, sicherzustellen, dass die Finanzberichte des Unternehmens den geltenden Rechnungslegungsstandards entsprechen und ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln.

In Deutschland ist die Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung für bestimmte Unternehmen gesetzlich geregelt.

Danach müssen nur Gesellschaften, die als mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften eingestuft werden, einer Jahresabschlussprüfung unterzogen werden. Kleine Kapitalgesellschaften haben dagegen keine Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung.

Gesellschaften, die als mittelgroß oder groß eingestuft werden, überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei von drei festgelegten Merkmalen. Es ist unwichtig, ob an jedem Bilanzstichtag zwei gleiche Merkmale überschritten werden oder an jedem Bilanzstichtag unterschiedliche Merkmale, denn in beiden Fällen tritt die Prüfungspflicht ein.

  Mittelgroß Groß
Bilanzsumme 6.000.000 € 20.000.000 €
Umsatzerlöse 12.000.000 € 40.000.000 €
Durchschnittliche Mitarbeiter 50 250

Beispiel: Die X-GmbH:

Im Jahr 1 beträgt die bereinigte Bilanzsumme EUR 5.800.000, die Umsatzerlöse betragen EUR 9.800.000 und es wurden im Jahresdurchschnitt 48 Mitarbeiter beschäftigt.

Im Jahr 2 beträgt die bereinigte Bilanzsumme EUR 6.500.000, die Umsatzerlöse betragen EUR 10.500.000 und es wurden im Jahresdurchschnitt 52 Mitarbeiter beschäftigt.

Im Jahr 3 beträgt die bereinigte Bilanzsumme EUR 5.800.000, die Umsatzerlöse betragen EUR 13.000.000 und es wurden im Jahresdurchschnitt 53 Mitarbeiter beschäftigt.

⇒ Im Jahr 2 waren zwei der drei Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft erstmals überschritten (Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl). Im Jahr 3 waren ebenfalls zwei der drei Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten (Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl).

Fazit: Für das Jahr 3 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Abschlussprüfung bei neu gegründeten Unternehmen

Wurde ein Unternehmen neu gegründet und überschreitet das Unternehmen bereits am ersten Bilanzstichtag zwei von drei der oben genannten Kriterien, so tritt die Prüfungspflicht bereits im ersten Jahr ein.

Abschlussprüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen

Zu beachten ist ferner, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB stets als große Kapitalgesellschaften einzustufen sind. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen eine Jahresabschlussprüfung durchführen lassen. Kapitalmarktorientiert ist ein Unternehmen dann, wenn Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz ausgegeben wurden oder ein Handel am organisierten Markt beantragt wurde. Der Freiverkehr zählt nicht zum organisierten Markt.

Freiwillige Jahresabschlussprüfung

Obwohl nicht alle Unternehmen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung unterliegen, beauftragen viele Unternehmen freiwillig einen Wirtschaftsprüfer mit einer Jahresabschlussprüfung. Eine freiwillige Jahresabschlussprüfung unterscheidet sich in der Durchführung und Berichterstattung nur geringfügig von einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung. Es wird jedoch generell empfohlen, eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen, um ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erhalten und das Vertrauen von Investoren, Gläubigern und anderen Interessengruppen zu stärken.

Die Motivation zur Durchführung einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung ist vielfältig. Exemplarisch lassen sich folgende Aspekte nennen:

  • Gesellschaftsvertragliche Verpflichtung
  • Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen / körperschaftsteuerlichen Organschaften
  • Rechenschaftspflicht für Minderheitsgesellschafter
  • Größere Rechtssicherheit / Gewissheit über Rechnungslegung bei Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Überwachung des Fremdgeschäftsführers
  • Verpflichtung aus Kreditnebenbedingungen aus Darlehensverträgen

Bei Fragen rund um gesetzliche oder freiwillige Jahresabschlussprüfung erreichen Sie uns gerne per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen und Anliegen rund um die Jahresabschlussprüfung.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen