Wirtschaftsprüfer Infothek Steuerberatung Freibeträge Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nachstehend werden die steuerlichen Freibeträge tabellarisch dargestellt:
EUR | |
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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000,00 |
Kinder, Stiefkinder sowie Enkelkinder wenn die Kinder selbst bereits verstorben sind | 400.000,00 |
Enkelkinder (auch Kinder der Stiefkinder) | 200.000,00 |
Weitere Abkömmlinge der Kinder bzw. Stiefkinder sowie die Eltern bzw. Großeltern (Eltern und Großeltern nur bei erwerben von Todes wegen; nicht bei Schenkungen) | 100.000,00 |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen | 20.000,00 |
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner und Lebenspartner nach einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000,00 |
Alle übrigen Erwerber/beschenkte Personen/begünstigte (soweit nicht vorstehend benannt) | 20.000,00 |
Sonderfall: Beschränkte Steuerpflicht | 2.000,00 |
Besonderer Versorgungsfreibetrag bei Erbschaften
In den oben tabellarisch dargestellten Freibeträgen wird einem überlebenden Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner ein besonderer Freibetrag in Höhe von Euro 256.000,00 gewährt Freibetrag ist der sogenannte Versorgungsfreibetrag. Der Versorgungsfreibetrag wird nur Erbfällen gewährt, nicht bei Schenkungen.
Sofern die hinterbliebenen Kinder im Todeszeitpunkt eines Elternteils ein bestimmtes Lebensalter noch nicht vollendet haben, erhalten auch diese Kinder einen besonderen Versorgung Freibetrag die Versorgungsfreibeträge für Hinterbliebene Kinder staffeln sich wie folgt:
Alter der Kinder | Zusätzlich zu gewährender Versorgungsfreibetrag EUR |
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Bis zu fünf Jahren | 52.000,00 |
Mehr als fünf Jahre, bis zu zehn Jahren | 41.000,00 |
Mehr als zehn Jahren, bis zu 15 Jahre | 30.700,00 |
Mehr als 15 Jahren, bis zu 20 Jahre | 20.500,00 |
Mehr als 20 Jahre, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300,00 |
Wichtig ist nochmal der Hinweis, dass die Versorgungsfreibeträge - sowohl für hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner und für hinterbliebene Kinder - nur bei Erwerben von Todes wegen/Erbfällen Anwendung finden. Bei Schenkungen werden keine besonderen Versorgungsfreibeträge gewährt.
Beschränkte Steuerpflicht Erbschaftsteuer
Der Freibetrag für beschränkt steuerpflichtige in Höhe von EUR 2.000,00 verstößt in aktuelle Gesetzesfassung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Erbschaftsteuerbescheide bzw. Schenkungsteuerbescheide mit beschränkt steuerpflichtigen Sachverhalten und einem gewährten Freibetrag in Höhe von EUR 2.000,00 sollten daher genau geprüft werden. Es ist durchaus möglich, dass ein höherer persönlicher Freibetrag zu gewähren ist. Gerne stehen wir in diesem Punkt für weitere Auskünfte zur Verfügung.