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Wirtschaftsprüfer Infothek Wirtschaftsprüfung Die Umwandlung einer UG in eine GmbH

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder auch kurz UG genannt ist in § 5a des GmbH-Gesetzes geregelt und der GmbH - also der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - in weiten Teilen gleichgestellt.
Die Umwandlung einer UG in eine GmbH

Im Rahmen Unternehmensgründung entscheiden sich viele Gründer für die Gründung einer UG anstelle der Gründung einer GmbH. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand - es ist ein geringeres Stammkapital bei der Gründung erforderlich.

Umwandlung der UG in eine GmbH

Zu einem späteren Zeitpunkt kann die UG in eine (reguläre) GmbH umgewandelt werden. Die Umwandlung einer UG in eine GmbH ist grundsätzlich relativ unproblematisch möglich. Gleichwohl sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Für die Umwandlung einer UG in eine GmbH ist es erforderlich, dass das Stammkapital der Gesellschaft auf das Mindeststammkapital einer GmbH, nämlich 25.000 € angehoben wird. Die Kapitalerhöhung auf 25.000 € kann wiederum auf verschiedene Wege erfolgen. Einerseits kann das Kapital von den Gesellschaftern, also von außen in die Gesellschaft eingezahlt werden und eine ganz klassische Kapitalerhöhung erfolgen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorzunehmen.

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bietet steuerliche Vorteile.

Steuervorteile bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Um die steuerlichen Vorteile einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Zusammenhang mit der Umwandlung einer UG in eine GmbH darzustellen, werden nachfolgend kurz die grundlegende steuerliche Behandlung von Kapitalgesellschaften dargestellt.

Die Kapitalgesellschaft als solche unterliegt der Körperschaftsteuer mit 15 % sowie den Solidaritätszuschlag mit 5,5 % bezogen auf die Körperschaftsteuer. Darüber hinaus unterliegen die meisten Kapitalgesellschaften auch der Gewerbesteuer. Ob tatsächlich Gewerbesteuer anfällt, richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand, da bestimmte Tätigkeiten von der Gewerbesteuer befreit sind. Die Höhe der Gewerbesteuer ist wiederum abhängig von den jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde in der die UG beziehungsweise GmbH ihren Firmensitz hat beziehungsweise Betriebsstätten betreibt.

Typisierend wird unterstellt, dass die Steuerbelastung auf Ebene der UG beziehungsweise der GmbH 30 % beträgt (für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). In München liegt die Steuerbelastung aufgrund des hohen Gewerbesteuer – Hebesatzes tatsächlich etwas höher.

Erfolgt eine Ausschüttung aus der Kapitalgesellschaft so entsteht nochmals eine Steuerbelastung. Bei der Ausschüttung aus der UG beziehungsweise GmbH an den Gesellschafter werden 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Die gesamte Steuerbelastung (Besteuerung auf Ebene der UG beziehungsweise GmbH und Besteuerung der Gewinnausschüttung) liegt somit bei ca. 50 % bezogen auf den Gewinn der UG beziehungsweise GmbH vor Steuern (in München liegt dieser Satz etwas höher).

Soll eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft von außen vorgenommen werden, also durch Zuzahlungen der Gesellschafter in das Stammkapital, so erfolgt die Kapitalerhöhung aus versteuertem Geld. Entsprechend dem o.g. Rechenbeispiel stehen für eine Kapitalerhöhung somit lediglich rd. 50 % des erwirtschafteten Gewinns zur Verfügung, da die anderen 50 % für die Begleichung der Steuerbelastung aufgewendet wurden. Nun könnte man einwenden, dass die Mittel für die Kapitalerhöhung aus Ersparnissen stammen und die Steuerbelastung daher keine Rolle spielt. Dies stimmt aber nicht, denn auch die Ersparnisse sind ja versteuertes Geld. Sei es aus Arbeitslohn, Zinsen oder selbständiger Tätigkeit.

Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen, so erfolgt keine fiktive Gewinnausschüttung. Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann ein Gewinnvortrag oder ein Bilanzgewinn verwendet werden. Ein Gewinnvortrag oder ein Bilanzgewinn ist auf Ebene der Kapitalgesellschaft versteuert; eine Versteuerung auf Ebene der Anteilseigner ist noch nicht erfolgt.

Beispielrechnung zum Steuervorteil bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Das zuvor ausgeführte kann an nachstehendem Beispiel anschaulich verdeutlicht werden:

Gewinn vor Steuern bei der UG 35.000 €
abzüglich Körperschaftsteuer (15 %) 5.250 €
abzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Körperschaftsteuer) 289 €
abzüglich Gewerbesteuer 4.961 €
= Jahresüberschuss oder Gewinn nach Steuern 24.500 €

Der Jahresüberschuss in Höhe von 24.500 € kann für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden.

Würde eine reguläre Kapitalerhöhung durch Zuzahlung von Geldern der Gesellschafter von außen in die Gesellschaft erfolgen, so müsste der Jahresüberschuss zunächst an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Steuerbelastung für die Ausschüttung beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt somit 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Von dem Jahresüberschuss in Höhe von 24.500 € verbleiben nach einer offenen Gewinnausschüttung noch 18.038,13 € übrig.

Um eine Kapitalerhöhung über 24.500 € vorzunehmen, ist der Kapitalbedarf bei der externen Kapitalerhöhung um 6.461,87 € höher im Vergleich zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (24.500 € abzüglich 18.038,13 €).

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer Umwandlung einer UG in eine GmbH wird der Betrag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in den sog. Sonderausweis nach § 28 KStG eingestellt.

Durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann eine sehr lange Steuerstundung erreicht werden, da der Sonderausweis häufig erst bei der Liquidation der Gesellschaft aufgelöst wird. Der Gesellschafter erzielt bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln somit einen Liquiditätsvorteil in Form einer Steuerstundung. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der Vorteil umso größer ist je länger der Zeitraum - also die Lebensdauer der UG - und die erwirtschaftete Rendite der Gesellschaft ist.

Gesellschaftsrechtliche Vorgaben zur Umwandlung einer UG in eine GmbH

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist die Bilanz der Gesellschaft nach § 57f GmbHG daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz (Ausweis) und die Wertansätze (Bewertung) durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Bei der Prüfung handelt es sich um eine Prüfung der Bilanz und keine vollständige Prüfung des Jahresabschlusses (die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang brauchen nicht geprüft zu werden).

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen