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Wirtschaftsprüfer Infothek Steuerberatung Zuwendungs­nießbrauch als Steueroptimierung

Steuern sparen im Familienverbund – Der Zuwendungsnießbrauch an einem Vermietungsobjekt
Zuwendungsnießbrauch als Steueroptimierung

Familiensplitting gibt es leider nicht, dennoch können Familien ihre steuerlichen Verhältnisse so regeln, dass der Familienverbund eine möglichst geringe steuerliche Belastung erfährt.

Daher ist der „Zuwendungsnießbrauch“ in der steuerlichen Beratung beim Steuerberater häufiges Thema.

Im Nachfolgenden geben wir einen kleinen Einblick in das Thema „Zuwendungsnießbrauch“ und zeigen Fallstricke bei der beliebten Konstellation „Zuwendungsnießbrauch an einem Vermietungsobjekt“.

Beim Zusendungsnießbrauch an einem Mietwohngrundstück wechselt der Eigentümer nicht, sondern vielmehr werden nur die Einnahmen und Ausgaben nicht vom Eigentümer versteuert.

Grundfall Zuwendungsnießbrauch Mietwohngrundstück

Mutter A ist Eigentümerin an einem Mietwohngrundstück in München mit fünf Mietwohnungen welche Einkünfte von 50.000 Euro jährlich erwirtschaften. Der Wirtschaftsprüfer der A rät ihr zu einem Zuwendungsnießbrauch zugunsten ihrer Tochter B.

B ist 12 Jahre alt und hat sonst keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.

A bekommt für ihre Tochter Kindergeld.

Somit entschließt sich A zum Zuwendungsnießbrauch auf 10 Jahre und informiert ihre Mieter das künftig Tochter B die Vermieterin ist. In einem schriftlichen Vertrag fixieren A und B das B für die kommenden 10 Jahre die Miete aus dem Mietwohngrundstück erhält, hieraus die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück bestreiten muss. Sollten Erhaltungsaufwendungen oder Sanierungen fällig werden wird A die Kosten ihrer Tochter schenken damit die Tochter das Mietwohngrundstück instandhalten kann. (Vorsicht: Schenkungsteuer!!!)

A hat daher 50.000 Euro geringere Einkünfte und B muss diesen Betrag versteuern. So wird der Grundfreibetrag für die Tochter ausgeschöpft und die die Steuerprogression ausgenutzt.

A bekommt weiterhin Kindergeld für ihre Tochter.

Der Vertrag endet nach 10 Jahren und A erzielt wieder selbst die Einkünfte.

Es gibt folgende Arten des Zuwendungsnießbrauchs:

  1. Zeitlich unbegrenzter Zuwendungsnießbrauch
  2. Zeitlich begrenzter Zuwendungsnießbrauch
  3. Zuwendungsnießbrauch ohne Entgelt
  4. Zuwendungsnießbrauch mit Entgelt.

Der Zuwendungsnießbrauch an einem Mietwohngrundstück verlagert also die Einkünfte auf eine andere Person. Soweit diese andere Person keine bzw. geringe Einkünfte erzielt ist der Zuwendungsnießbrauch besonders attraktiv.

Um den Zuwendungsnießbrauch steuerlich besonders attraktiv zu gestalten sind folgende Punkte zu beachten:

1. Zuwendungsnießbrauch und Kindergeld

Der Zuwendungsnießbrauch hat keine Auswirkung auf das Kindergeld, da diese unabhängig von den Einkünften des Kindes gezahlt wird.

2. Zuwendungsnießbrauch und Kinderfreibetrag

Der Zuwendungsnießbrauch hat keine Auswirkung auf den Kinderfreibetrag.

Beispiel Zuwendungsnießbrauch und Kindergeld, Kinderfreibetrag:

Mutter A ist als Wirtschaftsprüfer in München tätig. A ist außerdem Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in München welche Einkünfte von 2.500 Euro jährlich erwirtschaften. A´s Tochter B ist 12 Jahre alt und hat sonst keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.

A bekommt trotz Zuwendungsnießbrauch für ihre Tochter Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das B eigene Einkünfte hat ist für den Erhalt von Kindergeld nicht relevant.

3. Zuwendungsnießbrauch und außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Leider ist der Zuwendungsnießbrauch im Zusammenhang mit Unterhalt nach § 33a EStG steuerschädlich, d.h. die einen Einkünfte und Bezüge des Kindes zählen hierin hinein.

Beispiel Zuwendungsnießbrauch und Unterhalt nach § 33a EStG

Mutter A ist als Wirtschaftsprüfer in München tätig.

A ist außerdem Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in München welche Einkünfte von 2.500 Euro jährlich erwirtschaftet sowie Teil einer Erbengemeinschaft, die ein Mietwohngrundstück im Münchner Umland besitzt. Aus der Erbengemeinschaft erzielt A Einkünfte von rd. 5.000 Euro jährlich.

A´s Tochter B ist 27 Jahre alt und hat keine eigenen Einkünfte oder Bezüge. Sie ist Studentin (Master-Studium) in München und lebt bei ihrer Mutter. (Kein Anspruch auf Kindergeld | Kinderfreibetrag da das 25. Lebensjahr vollendet und die Erstausbildung beendet)

A gewährt ihrer Tochter T ein zeitlich befristetes Zuwendungsnießbrauchrecht für oben genannte Vermietungseinkünfte.

A muss die Einkünfte nicht mehr selbst versteuern, da Tochter T die Einkünfte versteuert. A kann jedoch keine zusätzlichen Kosten für den Unterhalt der Tochter T nach § 33a EStG geltend machen.

4. Abschreibung beim Zuwendungsnießbrauch

Dies ist ein großer Nachteil beim Zuwendungsnießbrauch, die Abschreibung kann verloren gehen.

Der Eigentümer kann, wenn er keine Einkünfte aus Vermietung erzielt, keine Werbungskosten abziehen. Der Nießbrauchnehmer kann die Abschreibung jedoch ebenfalls nicht geltend machen.

Beispiel Zuwendungsnießbrauch und Gebäudeabschreibung:

Mutter B ist als Wirtschaftsprüfer in München tätig.

B ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in München welche Einkünfte von 2.500 Euro jährlich erwirtschaftet (hierin enthalten ist eine Gebäudeabschreibung von 3.000 Euro) sowie Teil einer Erbengemeinschaft E, die ein Mietwohngrundstück im Münchner Umland besitzt. Aus der Erbengemeinschaft erzielt B Einkünfte von rd. 15.000 Euro jährlich, die Gebäude sind bereits abgeschrieben.

B´s Tochter T ist 27 Jahre alt und hat keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.

B gewährt ihrer Tochter T ein zeitlich befristetes unentgeltliches Zuwendungsnießbrauchrecht für oben genannte Vermietungseinkünfte.

B muss die Einkünfte nicht mehr selbst versteuern, da Tochter T die Einkünfte versteuert. Sie kann jedoch die Abschreibung von 3.000 Euro nicht steuermindernd geltend machen.

T versteuert die Mieteinnahmen und kann die Ausgaben als Werbungskosten abziehen, die ihr für diese Einnahmen entstehen. Die Abschreibung von 3.000 Euro kann sie nicht geltend machen.

Abwandlung des Beispiels:

Mutter C ist als Wirtschaftsprüfer in München tätig.

C ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in München welche Einkünfte von 2.000 Euro jährlich erwirtschaftet (hierin enthalten ist eine Gebäudeabschreibung von 2.700 Euro) sowie Teil einer Erbengemeinschaft F, die ein Mietwohngrundstück im Münchner Umland besitzt. Aus der Erbengemeinschaft erzielt C Einkünfte von rd. 10.000 Euro jährlich, die auf C entfallende Gebäudeabschreibung beträgt rd. 5.000 Euro.

C´s Tochter A ist 17 Jahre alt und hat keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.

C gewährt ihrer Tochter A ein zeitlich befristetes Zuwendungsnießbrauchrecht für oben genannte Vermietungseinkünfte, dieses ist jedoch nicht unentgeltlich. C erhält für den Zuwendungsnießbrauch von A 5.000 Euro jährlich.

T versteuert die Mieteinnahmen und kann die Ausgaben als Werbungskosten abziehen, siehe oben. Die Abschreibung von 7.700 Euro kann sie nicht geltend machen.

C versteuert 5.000 Euro als Einnahmen und kann die Gebäudeabschreibung von 7.700 Euro als Werbungskosten geltend machen.

5. Verträge unter nahen Angehörigen beim Zuwendungsnießbrauch

Wie immer bei Verträgen unten nahen Angehörigen werden diese nur dann steuerlich anerkannt, wenn bestimmt Vorschriften erfüllt sind.

  1. Schriftliche Vereinbarung des Vertrags unter nahen Angehörigen
  2. Die schriftliche Vereinbarung muss tatsächlich umgesetzt werden
  3. Bei Grundvermögen muss ein Ergänzungspfleger eingebunden sein, mindestens ein Abschlussergänzungspfleger. Evtl. aber ein Dauerergänzungspfleger.
  4. Die Mieter müssen über den neuen Vermieter informiert werden
  5. Die Rechnungen und Verträge müssen auf den Namen der Kinder lauten.

6. Instandhaltung der Immobilie beim Zuwendungsnießbrauch

Ein Zuwendungsnießbrauch ist eine feine Sache für die Kinder, da grundsätzlich die Mieteinnahmen höher sind wie die laufenden Ausgaben. Sind jedoch hohe Sanierungskosten oder Instandhaltungskosten zu zahlen kann dies die finanziellen Möglichkeiten der Kinder übersteigen.

Was dann? Nun ja, die Eltern können ihren Kindern die finanziellen Mittel zukommen lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten das es sich um eine Schenkung handelt und eventuell Schenkungsteuer zu entrichten ist.

© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen