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Steuerliche Berücksichtigung wertloser Aktien

Investoren kaufen Aktien mit der Erwartung, dass diese langfristig im Wert steigen.

Zuweilen werden die Erwartungen des Anlegers nicht erfüllt und die ausgewählte Aktie fällt im Kurs. Verkauft der Aktionär die Aktie mit Verlust, so liegt ein Spekulationsverlust nach § 20 Abs. 2 EStG vor.

Die Verluste aus der Veräußerung von Aktien können mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Wie ist die steuerliche Würdigung aber für solche Fälle, in denen die Aktiengesellschaft Insolvenz anmeldet und die Aktien wertlos werden und schließlich von der Depotführenden Bank ausgebucht werden?

Das Finanzamt vertritt in solchen Fällen regelmäßig die Auffassung, dass die Verluste nicht berücksichtigt werden können, da keine Veräußerung stattgefunden hat. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte hingegen anders. Mit Urteil vom 12.12.2018, Aktenzeichen 2 K 1952/16 entschied das Finanzgericht, dass bei der wertlosen Ausbuchung von Aktien aus dem Depot zwar kein Veräußerungstatbestand im engeren Sinne vorliegt, aber ein Ersatztatbestand. Im Ergebnis können die Verluste nach dem Urteil berücksichtigt werden. Zu dem Verfahren ist beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 5/19 anhängig.

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© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen