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Nachträgliche Anschaffungskosten

Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme | kurzfristige Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten?

Finanzielle Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft erfordern häufig ein Gesellschafterdarlehen. Kann die Gesellschaft das Darlehen an den Gesellschafter nicht zurückzahlen ist das eine ärgerliche Angelegenheit. Noch ärgerlicher wird es für den Gesellschafter, wenn die Gesellschaft liquidiert werden muss. Was passiert mit dem Gesellschafterdarlehen, wenn die Gesellschaft gelöscht wird? Kann man das Gesellschafterdarlehen nicht als verlorene Einlage sehen? Das sind häufige Fragen an den Wirtschaftsprüfer.

Doch geht das wirklich? Ein Gesellschafterdarlehen als Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile zu werten? Und mit den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG bei Liquidation der Gesellschaft zumindest teilweise eine Steuerminderung zu erreichen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine interessante Gestaltungsmöglichkeit mit dem Urteil vom 20.7.2017 (BFH 20.7.18 IX R 5/15) eröffnet.

Ausschlaggebend für die steuermindernde Berücksichtigung im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung des beteiligten Gesellschafters ist folgendes:

Würde die Zahlungen an die GmbH nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen?

Dies ist insbesondere bei folgenden Zahlungen der Fall:

  • gesellschaftsrechtlichen Nachschüssen auf das Stammkapital
  • sonstigen gesellschaftsrechtlichen Zuzahlungen wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder beim Verzicht auf eine werthaltige Forderung der Fall.

Mit Bezug auf die BFH Entscheidung vom 20.7.2017 können Gesellschafter nun leichter nachträgliche Anschaffungskosten deklarieren. Dies gilt insbesondere dann wenn die Gesellschafter aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen werden und deshalb eine Einlage in die Gesellschaftsmittel leisten. Ob und in welcher Höhe die Gesellschaft aus dem Gesellschafterdarlehen nun die Bank zahlt ist jedoch im Ermessen der Gesellschaft. Überhaupt ist es für die Qualifikation als nachträgliche Anschaffungskosten ohne Bedeutung wie die Gesellschaft das Gesellschafterdarlehen verwendet. Eine Zahlung des Gesellschafters an die Bank führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO liegt nicht vor. Anders kann es die Finanzverwaltung lediglich qualifizieren, wenn eine Gestaltung gewählt wird die unangemessen ist und der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche, nicht steuerliche Gründe, nicht zu rechtfertigen ist. Nur das Motiv „nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung“ zu generieren wird regelmäßig nicht ausreichen um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu provozieren.

Hat der Gesellschafter seiner GmbH ursprünglich ein Darlehen gegeben ist dies kein Weg für die Einzahlung in die Kapitalrücklage. Die Umwandlung eines Darlehens durch Verzichtserklärung in eine Kapitalrücklage, ist dies nur dann möglich, wenn das Darlehen zu diesem „Verzichts“-Zeitpunkt noch werthaltig ist. Hintergrund ist der, das eine Kapitalrücklage nur in Höhe des werthaltigen Teils des ursprünglichen Darlehens entsteht. Ist aber zum Zeitpunkt des Verzichts die Werthaltigkeit nicht mehr gegeben, ergeben sich keine nachträglichen im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten.

 

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