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Bewertung von Pensionsrückstellungen

Geänderte Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Bislang wurden alle Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Der anwendbare Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Aufgrund des derzeit sehr niedrigen allgemeinen Zinsniveaus wurden auch die Abzinsungssätze für langfriste Verbindlichkeiten immer niedriger. In der Folge des geringeren Diskontierungssatzes erhöhten sich die Werte der zu bilanzierenden Rückstellungen.

Einen großen Effekt hatte der geänderte Zinssatz auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen. § 253 Abs. 2 HGB – die Bewertungsvorschrift für Rückstellungen – wurde nun dahingehend geändert, dass Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre (anstelle von bisher sieben Geschäftsjahren) abzuzinsen sind.

Aufgrund der Zinsstrukturkurve ist der anzuwendende Zinssatz für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen bei Anwendung des zehnjährigen Durchschnitts geringer als bei Anwendung des siebenjährigen Durchschnitts. Der Ansatz der Pensionsrückstellung c.p. ist somit geringer.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung des siebenjährigen Durchschnitts und des zehnjährigen Durchschnitts ist gemäß § 253 Abs. 6 HGB im Anhang anzugeben. Ferner besteht insoweit eine Ausschüttungssperre.

Der geänderte Zinssatz ist erstmals für Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2014 beginnen ist gem. Art. 75 Abs. 7 EGHGB zulässig.

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© 2024 Marcus Streit, M.Sc., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen