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Wirtschaftsprüfer Infothek Jahresabschluss Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Was sind die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und wie hoch ist der Steuersatz für die Kapitalgesellschaft?
Wichtiges und Nützliches zur Besteuerung der Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften unterliegen in Deutschland ebenso wie natürliche Personen ganz grundsätzlich der Besteuerung. Für die Kapitalgesellschaft gibt es da leider keine Ausnahme, was häufig zu einer Art Doppelbesteuerung führt (hierzu in Kürze mehr). Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer (EStG). Das Einkommensteuerrecht findet für juristische Personen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft keine Anwendung. Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (KStG) und grundsätzlich gibt es ein Verbot der Doppelbesteuerung.

Was sind die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und wie hoch ist der Steuersatz für die Kapitalgesellschaft?

Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer: Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nach § 1 Abs. 1 KStG unterliegen alle Kapitalgesellschaften, die Ihren Sitz bzw. den Sitz der Geschäftsleitung im Inland belegen haben, der inländischen Körperschaftsteuer.

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um einen linearen Steuertarif von 15%, im Gegensatz zur Einkommensteuer mit dem progressiv ansteigenden Steuertarif von bis zu 45%. Der Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft wird linear mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert. Dazu muss noch 5,5 % Solidaritätszuschlag (auf Basis der Körperschaftsteuer) gerechnet werden. Die Gewerbesteuer wird gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich fällig. Leider haben Kapitalgesellschaften keinen Grundfreibetrag wie natürliche Personen im Einkommensteuerrecht, was bedeutet das bei der Kapitalgesellschaft grundsätzlich ab dem ersten Euro zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer abzuführen ist.

Wie hoch ist die gesamte steuerliche Belastung bei einer Kapitalgesellschaft?

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Marcus Streit:

Bei der steuerlichen Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer muss man mit überschlägig rd. 30 % rechnen. Es handelt sich dabei um einen groben Richtwert, der Einzelfall kann zu einer höheren oder niedrigeren Gesamtsteuerbelastung für die Kapitalgesellschaft führen.

Thema Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Marcus Streit: Den Jahresüberschuss kann die Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter bzw. Anteilseigner (bei der GmbH oder UG haftungsbeschränkt spricht man von Gesellschaftern, bei der AG spricht man von Aktionäre) ausschütten (offene Gewinnausschüttung). Bei der offenen Gewinnausschüttung des Jahresüberschusses ist die Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag verpflichtet. Die Gewinnausschüttung unterliegt beim Empfänger (also dem Anteilseigner; Gesellschafter oder Aktionär) der Abgeltungsteuer. Dies gilt immer dann wenn es sich um eine natürliche Person handelt, der die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hält.

Zur Verdeutlichung habe ich Ihnen folgendes Beispiel mitgebracht:

Beispiel offene Gewinnausschüttung:

Die A GmbH in München ist im Baubereich tätig. Sie erwirtschaftet im Jahr 05 Umsatzerlöse in Höhe von 10.000 TEUR, da die Baubranche boomt. Im Jahr 05 sind steuerlich abzugsfähige Aufwendungen in Höhe von 5.000 TEUR entstanden. Die nicht abzugsfähigen Aufwendungen betragen 1.000 TEUR und werden im Folgenden vernachlässigt. Es verbleibt für das Jahr 05 ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von 5.000 TEUR. Für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ist eine Rückstellung in Höhe von 1.500 TEUR (30 % von 3.000 TEUR) zu bilden. Es verbleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 3.500 TEUR. Dieser Jahresüberschuss für das Jahr 05 wird nun an die Gesellschafter der A GmbH (Max und Irene Muster, also natürliche Personen die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind) ausgeschüttet. Die Ausschüttung unterliegt bei den Gesellschaftern der A GmbH Max und Irene Muster der vorteilhafteren Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist mit 25% zzgl. 5,5% Soli in unserem Beispiel günstiger wie die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter Muster. Die A GmbH ist zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer nebst Soli verpflichtet. Die einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag beträgt 923,125 TEUR (1.500 TEUR x (25 % + 5,5 %)).

Von dem Ergebnis vor Steuern bei der A GmbH in Höhe von 1.500 TEUR verbleiben auf Ebene der Gesellschafter Max und Irene Muster nach Steuern 2.576,875 TEUR übrig.

In dem oben dargestellten Rechenbeispiel für Max und Irene Muster ist die gesamte Steuerbelastung mit rund 48,5 % relativ hoch. Daher ist es für viele Unternehmer (mit einem hohen Gewinn) vorteilhafter die Rechtsform der Personengesellschaft bzw. Personenhandelsgeschellschaft zu wählen. Sind mehrere Personen beteiligte bietet sich z.B. die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder auch die Kommanditgesellschaft (KG) an. Auf die Vorzüge der Familiengesellschaften kommen wir an anderer Stelle noch zu sprechen.

Doch Vorsicht bei der Haftung. Bei der oHG haften die Gesellschfter grundsätzlich unbeschränkt. Auch bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt. Sie interessieren sich für Einzelheiten zur Besteuerung der oHG bzw. der KG? Wir widmen der Besteuerung der oHG bzw. KG ein gesondertes Schwerpunktthema. Diese sind im Artikel über die Besteuerung von Personengesellschaften dargestellt, welches in Kürze veröffentlicht wird.

Sonderfall: Beschränkte Steuerpflicht

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Marcus Streit: Ein Sonderfall bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften liegt vor, wenn diese werden Ihren Sitz noch Ihre Geschäftsleitung im Inland belegen haben. Die Kapitalgesellschaft ist dann unter Umständen beschränkt, d.h. nur mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Die Rechtsgrundlage für die beschränkte Steuerpflicht ist im § 2 KStG zu finden. Insbesondere die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist hiervon betroffen.

Beispiel beschränkte Steuerpflicht Kapitalgesellschaft:

Die B GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Österreich. In Deutschland besteht eine Betriebsstätte in Form einer Vertriebsniederlassung in München. Weitere deutsche Niederlassungen sind nicht vorhanden und nicht geplant. Die Körperschaftsteuerpflicht der B GmbH erstreckt sich lediglich auf die inländischen Einkünfte der B GmbH. Es handelt sich um die Einkünfte, die durch die Vertriebsniederlassung in München erwirtschaftet werden.

Aus der Praxis kann ich berichten, dass dies gelegentlich zu Diskussionen mit der deutschen Finanzverwaltung führt wie der anteilige Gewinn der inländischen Betriebsstätte zu ermitteln ist. Auch Diskussionen über die innerbetrieblichen Konditionen von Waren oder Dienstleistungen sind gelegentlich zu führen (Stichwort: Verrechnungspreise).

Sonderfall: Gemeinnützige Gesellschaften

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Marcus Streit: Verfolgen Gesellschaften gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind diese Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.

Zu beachten ist hierbei, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt. Erfahren Sie mehr über die Besteuerung von gemeinnützigen Informationen in unserem Artikel zur Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen.

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