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Wirtschaftsprüfer Infothek Steuerberatung Steuerspartrick Güterstandsschaukel

Optimale Steuergestaltung in der Familie durch die Güterstandsschaukel
Steuerspartrick Güterstandsschaukel

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter Ehegatten zu vermeiden ist möglich, erfordert aber mitunter etwas Planung. Der nachfolgende Beitrag soll ein Hilfsmittel beleuchten, welches in der Steuerberatung häufig verwendet wird um steuerfrei Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen: die Güterstandsschaukel.

Ausgangspunkt für unsere Betrachtungen auf die Güterstandsschaukel ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass Familien völlig zulässig strategische Steueroptimierung durchführen dürfen. Lediglich darf der Aspekt, Steuern zu sparen, nicht der einzige Grund für eine gewählte (Steuer-) Gestaltung sein.

Daher ist eine Steueroptimierung mithilfe der Güterstandsschaukel grundsätzlich zulässig. Es gilt wie immer im Steuerrecht, einige Fallstricke zu vermeiden. Hat man jedoch seine steuerlich auf den alles erledigt was es zu erledigen gibt, winkt das was viele Steuerpflichtige dringend suchen: ein Steuerspartrick.

Was ist die Güterstandsschaukel und wie genau funktioniert die Güterstandsschaukel in der Praxis?

Hierzu teilt Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München mit:

Ehegatten können frei zwischen mehreren Güterständen wählen: Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung. Im Laufe der Jahre verfestigt sich evtl. der Eindruck, das der bei Eheschließung gewählte Güterstand geändert werden sollte. Das ist jederzeit möglich. Während der Ehe kann der ursprünglich gewählte Güterstand beendet und ein neuer Güterstand gewählt werden. Der meist gewählte Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten durchzuführen. Dieser Vermögensausgleich unterliegt weder der Erbschaftsteuer noch der Schenkungsteuer.

Aber Vorsicht: Der Vermögensausgleich bei Wechsel des Güterstandes ist nur insoweit steuerfrei wie er sich tatsächlich rechnerisch ermitteln lässt. Ein überhöhter Vermögensausgleich beim Wechsel der Güterstände wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und ist unter Umständen steuerpflichtig.

Können Sie ein Praxisbeispiel für die Güterstandsschaukel mit überhöhten Vermögenswerten nennen?

Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater:

Ja, da ich auch als Fachberater für Unternehmensnachfolge tätig bin habe ich einen großen Erfahrungsschatz an solchen Geschichten, die dann vom Steuerberater wieder gerettet werden sollen:

Beispiel Güterstandsschaukel | überhöhter Vermögensausgleich

Die Ehegatten M leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde wechseln Sie in den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann zahlt an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsbetrages ist er wie folgt vorgegangen:

Wertpapierdepot bei Bank C über 200.000 Euro hat er mit dem Wert am Tage des Wechsels bewertet.

Der Ehemann hat außerdem noch eine vermietete Eigentumswohnung. Diese hat ein befreundeter Immobilienmakler für ihn bewertet und ihm auch schriftlich mitgeteilt für welchen Kaufpreis es diese kaufen würde. Der Ehemann hat auf den mitgeteilten Betrag noch einen zusätzlichen Aufschlag von 30% vorgenommen, denn mit etwas Zeit könnte er auch einen höheren Kaufpreis am Markt erzielen wie ihm der Makler gesagt hatte.

Das Finanzamt konnte auf eigene Daten zugreifen, und zwar die tatsächlichen Verkaufspreise von Eigentumswohnungen in diesem Gebiet. Und diese tatsächlich durchgeführten Verkäufe ergeben ein anderes Bild und sind auch in ausreichender Anzahl vorhanden. Das Finanzamt kommt auf einen weitaus geringeren Wert.

Das Finanzamt akzeptiert daher den von den Ehegatten durchgeführten Vermögensausgleich nicht und geht in Höhe des „Zuviel“ von einer Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau aus. Die Schenkung ist ggf. steuerpflichtig. Der Schenkungsteuerliche Freibetrag unter Ehegatten beträgt 500.000 Euro gem. § 16 ErbStG. Der Freibetrag lebt alle 10 Jahre auf. Ob eine Schenkungsteuer fällig wird oder nicht richtet sich daher nach weiteren Faktoren.

Was muss sonst noch beachtet werden, wenn man die Güterstandsschaukel anwenden möchte?

Marcus Streit, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) in München:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss tatsächlich beendet werden. Die Beendigung kann formlos erfolgen, ich rate meinen Mandaten in meiner Steuerkanzlei in München jedoch einen Notar aufzusuchen. Zumindest eine ordentliche schriftliche Dokumentation ist notwendig. Eine Rückkehr zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft, auch nach kurzer Zeit, ist jedoch jederzeit möglich.

Das Wort „Güterstandsschaukel“ ist bildlich gesprochen, es wird von einem Güterstand in den anderen geschaukelt und wieder zurück.

Beispiel Güterstandsschaukel

Die Ehegatten A haben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Da die Ehefrau in den letzten Jahren ein sehr hohes Einkommen als Unternehmerin hatte, welches sie gerne teilweise steuerfrei auf ihren Ehemann übertragen möchte, rät der Wirtschaftsprüfer zur Güterstandsschaukel. Außerdem kann die Ehefrau so ein potentielles Haftungsrisiko minimieren.

Gesagt, getan. Die Ehegatten wechseln in den Güterstand der Gütertrennung. Nach rund einem Monat wechseln sie wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Welche Formulierungen sollte man beim zulässigen Gebrauch der Güterstandsschaukel vermeiden?

Marcus Streit, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) in München:

Wie immer im Steuerrecht sollte man alle Formulierungen vermeiden die eine unzulässige Steuergestaltung nahelegen. Und im Übrigen rate ich meinen Mandanten auch immer die zulässigen Steuergestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und konsequent die Finger von allen undurchsichtigen unzulässigen sog. Steuertricks zu lassen. Diese funktionieren meist nicht und machen nur einen reicher: den Verkäufer dieser sog. Steuertricks.

Nachfolgend finden Sie die Klassiker, die es unbedingt zu vermeiden gilt:

  • "Wir wechseln nur aus steuerlichen Gründen für eine gedankliche Sekunde“ nein, das ist keine gute Idee!
  • "Es gibt folgende Verpflichtungen als Gegenleistung für den Wechsel des Güterstandes" – nein, auch das ist keine so gute Idee!
  • "Wir wechseln den Güterstand nur unter der Bedingung des unverzüglichen Zurückwechselns" – okay, das ist auch nicht zulässig!

Und nachfolgend finden Sie ein unverbindliches Formulierungsbeispiel:

  • "Wir vereinbaren mit heutigem Tage den Güterstand der Gütertrennung."
    sowie
  • "Wir heben den Güterstand der Gütertrennung wieder auf, sodass für uns der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt."

Und wie ist die genaue Funktionsweise der Güterstandsschaukel?

Marcus Streit, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.):

Meist wird die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB geschlossen.

Zum Auslösen der Güterstandsschaukel ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als erstes zu beenden. Es bietet sich an die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft schriftlich mit Ehevertrag und notarieller Beurkundung durchzuführen.

Im Zweiten Schritt muss mit dem beendeten Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Als Zugewinn bezeichnet man das Vermögen, das ein Ehegatte in den Jahren der Ehe unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet hat. Mit dem Zugewinnausgleich wird das Vermögen hälftig geteilt. Nach korrekt durchgeführtem Zugewinnausgleich wurde des während des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erworbene Vermögen hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Der Zugewinnausgleich unterliegt weder der Schenkungsteuer noch der Erbschaftsteuer.

Nach einer gewissen Schamfrist ist ein erneuter Wechsel des Güterstandes zulässig.

Ist die Güterstandsschaukel tatsächlich steuerlich zulässig?

Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München:

In den vergangenen Jahren wurde das Konstrukt „Güterstandsschaukel“ häufiger als unzulässig bezeichnet. Das ist so nicht richtig.

Die Güterstandsschaukel kann eine zulässige Methode darstellen Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen, wenn es neben dem Steuerspar-Aspekt andere gewichtige Gründe für den Vermögensausgleich gibt. Die Güterstandsschaukel wurde höchstrichterlich durch das BFH Urteil vom 12.7.2005 als zulässiges Steuergestaltungsinstrument akzeptiert.

Beispiel „Güterstandsschaukel | nicht zulässige Gestaltung“

Die Ehegatten A und B sind seit vielen Jahren verheiratet, sie haben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. A hatte bisher ein sehr hohes Einkommen als Geschäftsführer, B hatte mehrere Jahre weniger Einkommen. A erfahrt dass er bald sterben wird. Nun möchten A und B wie alle anderen Steuerpflichtigen auch nach Möglichkeit wenig Erbschaftsteuer zahlen um das Vermögen in der Familie zu halten und nicht an das Finanzamt überweisen zu müssen. Leider fragen den Steuerberater, der sie steuerlich betreut, nicht um Rat um Kosten zu sparen. Sie führen die Güterstandsschaukel durch. Das Finanzamt fragt Routinemäßig an, was denn der Beweggrund für die Güterstandsschaukel seien. Die Ehegatten geben an: „Wir wollen die Erbschaftsteuer sparen“.

Das Finanzamt verwirft die Folgen der Güterstandsschaukel als unzulässig.

Nach dem Tode des A wird die Erbschaftsteuer in der Höhe festgesetzt die sich ohne die Güterstandsschaukel ergeben hätte.

Beispiel 2: Güterstandsschaukel zulässig vereinbart

Beispiel siehe oben. Die Ehegatten befragen im Vorfeld ihre Steuerberaterin. Diese fragt an ob es denn noch weitere Gründe oder Sorgen gibt. Und ja, da gibt es einen weiteren Punkt, sehr wichtigen Punkt welchen A im Kopf aber bisher noch nicht thematisieren wollte.

A ist infolge seiner andauernden Erkrankung auch beruflich unter großem Druck geraten. Er befürchtet, dass er als Geschäftsführer für gewisse Entscheidungen, die sich im Nachhinein als böser Fehler herausgestellt haben, mit seinem privaten Vermögen in Haftung genommen wird.

Er möchte aus taktischen Gründen für diesen Fall der Inanspruchnahme möglichst wenig Vermögen besitzen.

Das ist ein nachvollziehbarer und klarer Grund für die Güterstandsschaukel. Somit sind steuerliche Aspekte für die Güterstandsschaukel nicht mehr der wichtigste Grund. Das Finanzamt erkennt die Wirkung der Güterstandsschaukel an.

Wie wird ein Zugewinnausgleich in der Praxis durchgeführt?

Marcus Streit, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) in München

Die Vermögenswerte werden im Ersten Schritt bewertet, die Bewertung sollte objektiv nachprüfbar und schlüssig erfolgen. Bei größeren Vermögen bietet es sich an, einen unabhängigen Dritten hinzuzuziehen. Dann erfolgt im Zweiten Schritt eine Einigung darüber, wie das Vermögen aufzuteilen ist. Das ist in der Praxis extrem schwierig, ein häufig unterschätzter Punkt. Denn nur wenn der Zugewinnausgleich tatsächlich erfolgt ist er steuerlich anzuerkennen.

 

Nachfolgend finden Sie ein unverbindliches Formulierungsbeispiel:

Wir sind uns darüber einig geworden das im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Herr X einen Zugewinn von XXX Euro erzielt und Frau X einen Zugewinn von XXX Euro erzielt hat. Wir verzichten wechselseitig auf die Anfechtung der hierfür vorliegenden Berechnungen und Bewertungen, auch wenn sich diese im Nachhinein als falsch herausstellen sollten.

Wir stellen auf dieser Basis fest das eine Zugewinnausgleichsforderung von XXX Euro für X besteht.

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